Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Super Packaging

 

 

1.        Geltung und Wirksamkeit

 

1.1   Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden :“die Bedingungen“) gelten für alle – auch

zukünftig im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Super Packaging und ihrem Vertragspartner (im Folgenden:

“Kunde“) – abgegebenen Angebote und abgeschlossenen Verträge, die der Kunde spätestens mit der Erteilung des Auftrags

oder der Entgegennahme des Liefergegenstandes der ersten Lieferung durch Super Packaging anerkennt.

 

1.2.  Die Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Bedingungen abweichende oder diese

        ergänzende Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Super Packaging hat ihrer

        Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn Super Packaging

        in Kenntnis entgegenstehender  oder von den Bedingungen abweichender oder diese ergänzender Bestimmungen des

        Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

 

1.3. Abweichungen von den Bedingungen sind nur in Schriftform gültig und nur, wenn sie von Super Packaging unterzeichnet

       worden sind. Darüber hinaus muss im Falle einer Abweichung über jeden angemessenen Zweifel hinaus deutlich sein, für

       welchen Punkt der der geänderte Wortlaut Anwendung finden soll.

 

1.4. Die Produktbeschreibungen, welche der Kunde in seinem Angebot, seiner Ausschreibung, seinen Aufträgen oder

       ähnlichem angegeben hat, sind nur in dem Maße verbindlich, in dem sie von Super Packaging in einem Vertrag

       ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise

       unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ganz oder

       teilweise unwirksamen Bestimmung gilt das als vereinbart, was dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung

       verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen rechtlich zulässigen so nahe wie möglich kommt.

 

2.   Datenblätter

 

2.1. Die Datenblätter (“Technical Data Sheets“) enthalten die verbindliche Produktbeschreibung des Herstellers und legen damit

       die vereinbarte Beschaffenheit der Ware fest. Die Datenblätter werden dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Als

       Teil der Produktentwicklung können sich Angaben nach alleinigem Ermessen des Herstellers ändern. Mögliche

       Änderungen an den Datenblättern setzen die bisherigen Produktbeschreibungen außer Kraft.

 

3.   Beabsichtigte Verwendung der Ware

 

3.1.   Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die gelieferte Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung

        geeignet ist. Super Packaging bietet dem Kunden in dieser Hinsicht eine Beratung an.

 

3.2.   Um Super Packaging die unter 3.1. angebotene Beratung nach bestem Wissen und Gewissen zu ermöglichen, muss der Kunde

        Super Packaging vollständig und umfassend über die beabsichtigte Verwendung informieren. Der Kunde trägt hierfür die alleinige

        Verantwortung. Super Packaging übernimmt in dieser Hinsicht keinerlei Haftung.

 

 

4.      Preise

 

4.1.   Alle genannten Preise verstehen sich DDU und EXW (Incoterms 2000).  Frei Haus-Lieferungen erfolgen ab Erreichen eines

        bestimmten Warenwertes pro Bestellung, der in dem Angebot und in der Rechnung ausgewiesen ist.  Die gesetzliche

        Mehrwertsteuer ist in den Preisangaben nicht enthalten. Sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

4.2.   Super Packaging behält sich das Recht vor, die Preise infolge veränderter Rechtsnormen, Marktordnungen oder

Produktionskosten angemessen anzupassen – einschließlich – aber nicht beschränkt auf – die Kosten für Rohstoffe und

Energie, für Transport und Versicherung der Ware, die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen und/oder die

Einführung neuer/gestiegener Verbrauchssteuern, Steuern und anderer Abgaben, welche von Behörden erhoben werden.

Zur  Wirksamkeit der Preisanpassung bedarf es keiner vorherigen Mitteilung an den Kunden. Auf Verlangen des Kunden

weist Super Packaging die Grundlagen für die Preisanpassung nach.

 

 

    

5.      Zahlungsbedingungen

 

5.1.   Der Rechnungsbetrag ist Super Packaging innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von

        Super Packaging angegebenes Bankkonto zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in

        Zahlungsverzug.

 

5.2.   Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, hat er – unbeschadet weiterer Ansprüche von Super Packaging – ab Fälligkeit die

Geldschuld in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Zusätzlich zum Rechnungsbetrag

und den Verzugszinsen werden gestaffelte Mahngebühren erhoben. Diese betragen für die zweite Mahnung € 5, für die

dritte Mahnung € 10 und für die vierte Mahnung € 15. Mögliche weiter entstehende Kosten für die Beitreibung,

Anwaltsgebühren, etc. gehen zu Lasten des Kunden.

 

5.3.   Gerät der Kunde mit wesentlichen Beträgen in Verzug, werden sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Super

        Packaging sofort fällig. Super Packaging ist in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferungen im Rahmen der Geschäfts-

        beziehung von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder Zahlung Zug um Zug abhängig zu machen.

 

5.4.   Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten

        oder von Super Packaging anerkannt sind.

 

6.       Eigentumsvorbehalt

 

6.1.   Super Packaging behält sich das Eigentum an den gelieferten Gütern und Produkten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen

         Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in

        eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der

        Eigentumsvorbehalt wird in dem per Gesetz zugelassenen Maße beibehalten.

 

6.2.   Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungs-

übereignung im ganzen oder in Teilen ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich

der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde

bereits jetzt sicherungshalber an Super Packaging in voller Höhe ab. Super Packaging ermächtigt den Kunden widerruflich, die

an Super Packaging abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

 

6.3.   Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen stets für Super Packaging als Lieferant,

        jedoch ohne Verpflichtung für Super Packaging. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von Super Packaging

        stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwirbt Super Packaging Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

        Wertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen/verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/verarbeitung.

 

6.4.   Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Super Packaging hinweisen. Der Kunde ist

        verpflichtet, unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Vorbehaltsware zu geben, Super Packaging

        Abschriften von Pfändungsverfügungen und –protokollen zu übersenden, um Super Packaging die Wahrung ihrer Rechte nach

        § 771 ZPO zu ermöglichen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.

 

6.5.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Super Packaging berechtigt, die

        Vorbehaltsware auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände

         des Kunden zu betreten. In einer Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Super Packaging liegt kein Rücktritt vom

         Vertrag.

 

6.6.   Super Packaging ist nach Inbesitznahme der Vorbehaltsware nach vertragswidrigem Verhalten des Kunden (Ziffer 6.5.) zu

zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener

Verwertungskosten – anzurechnen.

 

 

7.        Lieferung

 

7.1.   Falls in einer gesonderten Vereinbarung nichts anderes angegeben ist, liegt die Lieferadresse am Geschäftssitz des

Kunden.

 

7.2.   Der Vertragsschluss und die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung

        von Super Packaging durch den Zulieferer.

 

7.3.   Super Packaging ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden selbständig verwendbar sind und kein

festes Lieferdatum für die Gesamtlieferung vereinbart wurde.

 

7.4.   Die Vereinbarung bestimmter Liefertermine und Fristen bedarf der Schriftform. Mit “ca.“ bezeichnete Liefertermine sind

unverbindlich. Die Einhaltung der Liefertermine durch Super Packaging setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung

der fälligen Verbindlichkeiten des Kunden voraus.

 

7.5.   Bei Eintritt von Umständen, die Super Packaging nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Streik,

Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Durchführung der

       Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, wesentlich erschwert oder verteuert, so wird Super Packaging

       von der Verpflichtung zu Lieferung befreit. Der Kunde ist nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens 4

       Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die

       Lieferfrist oder wird Super Packaging von der Verpflichtung aus den oben genannten Gründen frei, so kann der Kunde

       hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

 

7.6.   Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist Super Packaging nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist

berechtigt, nach eigener Wahl die Ware dem Kunden zu berechnen und diese unaufgefordert an den Kunden abzu-

senden oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

7.7.   Super Packaging behält sich das Recht vor, Ware zu liefern, bei der vom Hersteller handelsübliche technische

Änderungen oder Änderungen des Materials an dem Liefergegenstand vorgenommen wurden, wenn diese dem Kunden

zumutbar sind, insbesondere solche, die die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen.

 

 

8.    Gefahrübergang

 

         Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe der

         Ware an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

         Versendet Super Packaging auf Wunsch des Kunden die Ware an einen anderen Ort  als ihrem Auslieferungslager,

         geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald sie Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben

         worden ist oder zwecks Versendung das Auslieferungslager verlassen hat.

 

9.    Gewährleistung

9.1.    Super Packaging leistet unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, gleich

 welcher Art und aus welchem Rechtsgrund unter den Voraussetzungen der folgenden Ziffern Gewähr.

 

9.2.   Wenn der Kunde die Ware trotz erkennbaren Mangels ohne schriftliche Zustimmung von Super Packaging weiter-

         verarbeitet oder veräußert, haftet Super Packaging für den daraus entstehenden Schaden nicht. Wird Super

         Packaging in einem derartigen Fall von Dritten in Anspruch genommen, hat der Kunde Super Packaging freizuhalten.

 

9.3.   Verlangt der Kunde bei begründeter, rechtzeitig  und ordnungsgemäß erhobener Mängelanzeige Nacherfüllung, kann

         Super Packaging nach eigenem Ermessen den Mangel selbst beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz

         liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von Super Packaging verweigert, bleiben

         die Rechte des Kunden auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und Rücktritt unberührt. Bei nur

         geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Für Schadensersatzansprüche  aufgrund von

         Mängeln gelten die Regelungen der Ziffern 13 und 14.

 

9.4.   Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Die §§ 478, 479 BGB

         bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

10.    Prüfungspflicht des Kunden

10.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung oder eine

         geeigneten Test – darauf zu untersuchen, ob sie einwandfrei und für den vom Kunden vorgesehenen Zweck

         geeignet ist. Unterlässt der Kunde diese Untersuchung, haftet Super Packaging nicht.

 

10.2. Etwaige Beanstandungen muss der Kunde ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen seit

         Kenntnis, gegenüber Super Packaging schriftlich anzeigen. Unterlässt der Kunde diese schriftliche Anzeige, so gilt

         dies als vorbehaltslose Genehmigung.

 

10.3. Verdeckte Mängel, die trotz äußerst sorgfältiger Untersuchung nicht zu erkennen waren, muss der Kunde

         unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzeigen. Unterlässt der

         Kunde diese schriftliche Anzeige, so gilt dies als vorbehaltslose Genehmigung.

 

11.    Sonderbedingungen bezüglich Verpackungen mit Inmould-Labelling (IML) und

 und Offset-Druck

 

11.1. Repromaterial

         Der Kunde stellt Super Packaging das Repromaterial zur Verfügung, einschließlich Zeichnungen und anderen

         unterstützenden Produktbeschreibungen, die für die Herstellung einer IML-Verpackung oder einer Offset-Druck-

         Verpackung erforderlich sind.

         Super Packaging muss dieses Repromaterial genehmigen.

  

11.2.  Auf der Grundlage des zur Verfügung gestellten Repromaterials wird Super Packaging die Folie und die Platten

          fertig stellen lassen, die für die Herstellung der IML oder Offset-Druck Verpackung erforderlich sind.

 

11.3.Vor Beginn des Fertigungslaufs liefert Super Packaging dem Kunden einen Testabdruck des Etiketts oder des

         Offset-Drucks zur Genehmigung durch den Kunden. Die Abnahme des Testdrucks durch den Kunden muss

         innerhalb einer Woche nach Eingang des Testabdrucks erfolgen, vorausgesetzt, das Etikett bzw. der Offset-

         Druck entspricht dem vorab vom Kunden zur Verfügung gestellten Repromaterials.

 

11.4. Im Namen des Kunden kauft Super Packaging die Etiketten in dem genehmigten Dekor zur Verwendung für die

         Herstellung der IML Verpackung.

 

11.5  Repromaterial der IML-Produkte

         Super Packaging wird ein Endlieferdatum bestätigen auf der Grundlage des Zeitpunkts, an dem Super Packaging

         die Etiketten von seinem Lieferanten erhält.

 

11.6. Preise

         Ungeachtet der Auftragsmenge der IML-Produkte, werden dem Kunden die Gesamtkosten für die in der Auftrags-

         bestätigung angegebene Anzahl von Etiketten in Rechnung gestellt, zusammen mit den Kosten für die Folie,

         Druckplatten, etc., die für die Herstellung der IML bzw. Offset-Druck Produkte zu verwenden sind. Super Packaging

         kann diese Kosten und weitere Kosten, die aus dem Bezug der Etiketten von einem Subunternehmer herrühren, in

         Rechnung stellen.

 

         Preisangaben für Etiketten können sich in Übereinstimmung mit Ziffer 2. oben ändern.

 

11.7. Lagerung, sog. Abgang und Nutzungsdauer der Etiketten

         Alle Etiketten werden vom Lieferanten der Etiketten unter Beachtung der guten Handelsnormen gelagert und in

         Verbindung mit der Herstellung der IML-Produkte für den Kunden verwendet.

 

         Wenn IML-Produkte an den Kunden geliefert werden, kann Super Packaging Informationen über die Anzahl der bei

         der Produktion verwendeten Etiketten und die Anzahl der noch im Lager befindlichen Etiketten zur Verfügung

         stellen.

 

        Bei der Herstellung von IML-Produkten akzeptiert der Kunde einen Abgang von bis zu 5 Prozent für Seidenglanz-

        etiketten und bis zu 15 Prozent für Hochglanzetiketten.

 

         Für die Etiketten gilt eine Nutzungsdauer von 6 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit sollen die Etiketten nicht mehr

         für die Herstellung von IML-Produkten verwendet werden. Nach 6 Monaten wird der Kunde bei Rechnungsstellung

         die restlichen im Lager befindlichen Etiketten bezahlen.

 

11.8. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsübergang bezüglich des Repromaterials und der Etiketten

         Der Kunde behält sich das Eigentum an dem Repromaterial vor, welches der Kunde Super Packaging im Hinblick

         auf die Herstellung der IML-Produkte zur Verfügung gestellt hat.

 

         Das Eigentumsrecht an der Folie, den Platten und den Etiketten geht bei vollständiger Bezahlung der dafür von Super

         Packaging in Rechnung gestellten Kosten auf den Kunden über.

 

         Falls der Kunde sich das Recht vorbehalten hat, das Repromaterial, die bereits bezahlten Etiketten, Folien und Platten

         zu erhalten, die für die Herstellung von zurückgeschickten IML-Produkten verwendet werden sollen, wird Super

         Packaging auf Wunsch des Kunden und ohne unzulässige Verzögerung dem Kunden diese Dinge zurückschicken.

 

11.9. Die Sonderbedingungen unter Ziffer 12 haben bezüglich IML-und Offset-Druck-Verpackungen Vorrang vor den übrigen

         Regelungen der Bedingungen, die ergänzend anzuwenden sind.

 

 

12.   Haftung

 

12.1. Schadensersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzungen stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf Vorsatz

         oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen oder Super

         Packaging das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder hätte kennen müssen. Sofern für einfache

         Fahrlässigkeit gehaftet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren

         Schadens beschränkt.

 

12.2. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden gilt höchstens ein Schaden von 10% des Lieferwerts, insgesamt jedoch

         höchstens EUR 250.000.

 

12.3. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden gilt im Falle des Verzugs höchstens ein Schaden von 2% des

         Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens EUR 50.000.

 

 

 

13.  Übertragung von Rechten und Pflichten

 

        Der Kunde seine Rechte und Pflichten in Bezug auf die eingegangene Vereinbarung nicht ohne die vorherige

        schriftliche Zustimmung von Super Packaging an eine Drittpartei abtreten. Super Packaging kann eine solche

        Zustimmung nicht unangemessener weise vorenthalten.

 

14.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

       

14.1. Für diese Bedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Super Packaging und dem Kunden

         gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten

         Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) .

14.2. Gerichtsstand für Meinungsverschiedenheiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen Super Packaging

         und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Super Packaging.  Dies gilt auch für Kunden, die in der

         Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben.